Entrümpelung Steuerlich geltend machen - So geht´s!
Unsere Kunden fragen mich häufig, ob man die Kosten einer Entrümpelung steuerlich geltend machen kann. Die Antwort ist kurz und simpel: „Ja!“ – Zum Glück gibt es da im deutschen Steuerrecht den Punkt „haushaltsnahe Dienstleistungen„, der Ihnen dabei hilft, die Kosten einer Entrümpelung oder Haushaltsauflösung abzusetzen. Da ich schon seit über einem Jahrzehnt im Bereich der „Haushaltsauflösungen & Entrümpelungen“ tätig bin, versuche ich Ihnen, in diesem Ratgeber alle Fragen rund um das Thema „Entrümpelung + Steuern“ zu beantworten.
Was genau sind „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und welche Arbeiten fallen darunter?
Einfach gesagt sind „haushaltsnahe Dienstleistungen“ Tätigkeiten, die Sie in der Regel auch selber durchführen können. Darunter zählt beispielsweise der Winterdienst oder man glaubt es kaum: Eine klassische Entrümpelung. Natürlich könnte man ein riesiges 130 qm2 Apartment selber räumen aber wer hat da schon Lust drauf? Häufig geht es auch gesundheitlich nicht oder man findet einfach keine Zeit, weil man berufstätig ist.
Wir merken uns folgendes: „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ sind Tätigkeiten, die Sie selber durchführen können, Sie sich aber dazu entschieden haben, eine professionelle Firma zu beauftragen.
Beispiele für eine „haushaltsnahe Dienstleistung“
- Entrümpelung
- Reinigungsdienstleistungen
- Gartenpflege
- Hausmeisterarbeiten
- Winterdienst
Und wie setze ich nun die Kosten für die Entrümpelung von den Steuern ab?
Gute Frage! – 2 Optionen …
Variante I: Wenn Sie für Ihre Steuererklärung einen Steuerberater in Anspruch nehmen, reicht im Regelfall eine Rechnung zu Ihren anderen Dokumenten dazuzulegen. Den Rest regelt der Steuerberater für Sie.
Variante II: Jetzt müssen die „Hobby-Steuerberater“ aufpassen! In der Steuererklärung gibt es ein Feld das sich, Naaa – Sie ahnen es schon … – „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nennt. Dort tragen Sie einfach die Art der Dienstleistungen wie beispielsweise „Winterdienst“ oder „Entrümpelung“ ein.
Tragen Sie dort die komplette Summe inklusive Mehrwertsteuer ein!
Für das Jahr dürfen Sie maximal 20.000 Euro eintragen, das Finanzamt erkennt davon 20 % an – Dies entspricht beispielsweise bei einem Betrag von 2800 Euro – 560 Euro.